Corona hat die Welt auf den Kopf gestellt und in vielen Bereichen harte Einschnitte gefordert. Das gilt natürlich auch für Unternehmen, denen die Corona-Krise teils heftige Einbußen brachte, und führt dazu, dass teils drastische Maßnahmen ergriffen werden. Auch beim Personal. Doch ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona arbeitsrechtlich zulässig?
Kündigung des Arbeitsverhältnisses als letztes Mittel der Wahl
Angestellte genießen grundsätzlich einen Kündigungsschutz. Es müssen also bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet werden darf. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine Kündigung für Unternehmen die letzte Option ist.
Kurzarbeit vor betriebsbedingter Kündigung
Deshalb hat die Regierung speziell im Corona-Jahr Erleichterungen und Hilfen beschlossen, um betriebsbedingte Kündigungen soweit es geht zu vermeiden. Dazu gehören z. B. der vereinfachte Bezug von Kurzarbeitergeld oder auch die Soforthilfen. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall nachweisen, alle möglichen Mittel ausgeschöpft und Alternativen geprüft zu haben, um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Vereinfacht gesagt: Es ist schwer, wegen Corona eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen – aber nicht unmöglich.
Vorübergehender oder dauerhafter Arbeitsentfall?
Eine Entlassung durch den Arbeitgeber braucht immer einen Grund und die Einhaltung einer gesetzlichen oder durch den Arbeitsvertrag geregelten Frist, um gültig zu sein. Neben personen- oder verhaltensbedingten Gründen können Unternehmen auch betriebsbedingte Gründe geltend machen. Da dies zunächst recht schwammig klingt, müssen dafür aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss nämlich nachweisen, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des gekündigten Angestellten dauerhaft entfällt.
Hier wird es bei Corona schwierig, da die Einschränkungen und Einbrüche durch die Pandemie aller Voraussicht nach erst einmal von begrenzter Dauer sind. Erholt sich danach die Auftragslage und die Arbeitskraft wird wieder benötigt, hätte man die wirtschaftliche Schieflage z. B. durch Anmeldung von Kurzarbeit statt durch eine betriebsbedingte Kündigung ausgleichen können. Letztere wäre somit unwirksam. Auch eine Versetzung auf eine andere freie Stelle im Betrieb ist im Zweifel vor einer Entlassung zu prüfen.
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht
In jedem Fall ist der Arbeitgeber in der Nachweispflicht, dass die Kündigung unvermeidbar und auch verhältnismäßig ist. Gerade wenn sich der Betrieb oder die Abteilung bereits in Kurzarbeit befinden, muss sich die Lage nochmals deutlich verschlechtern, damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtens ist. Übrigens: Die Kurzarbeit endet mit Ausspruch der Kündigung. Der Arbeitnehmer erhält ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses also sein volles Gehalt, für den Arbeitgeber entfallen die staatlichen Leistungen.
Andere Vorschriften, wie Sozialauswahl, spezielle Regelungen bei Massenentlassungen oder Abfindungszahlungen, gelten natürlich auch in Corona-Zeiten unverändert.
Betriebsbedingte Kündigung erhalten – Was tun?
Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Es lohnt sich oft, diese anwaltlich prüfen zu lassen. Zum einen muss der betriebsbedingte Kündigungsgrund vorliegen, zum anderen die Kündigungserklärung den gesetzlichen Form- und Fristvorgaben entsprechen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann im Einzelfall genau beurteilen, ob die Kündigung wirksam ist. Haben Sie eine konkreten Fall vorliegen? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei – telefonisch, per E-Mail oder per Video-Chat.
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